Folgende Richtlinien und Normen betreffen den Bereich ‚Bühnen und Podestbau‘:
Konstruktiv:
Für Podeste, deren Rahmen aus Aluminiumzargen bestehen, gilt folgende DIN – Norm:
DIN 15921:2015-09
Titel (deutsch): Veranstaltungstechnik – Podeste und Zargen aus Aluminium – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
Geländer:
Die Berufsgenossenschaften formulieren in ihrem Regelwerk DGUV-V17 bzw. DGUV-V18 für Veranstaltungsstätten:
„§ 6. (1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.“
Dazu in der Erläuterung:
„Einrichtungen gegen Abstürzen können auch bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m erforderlich sein, insbesondere wenn die Absturzkante nicht erkennbar ist.“
In der Konsequenz bedeutet dies, alle Kanten, die nicht im unmittelbaren Blickwinkel der Chorsänger liegen, sind abzusichern, → also seitlich und hinten.
Die Art des Geländers spielt dabei eine wesentliche Rolle:
„Feste Geländer nach DIN 1055-3 „Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten“,
„Bühnengeländer nach DIN 15 920-11 „Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer“ oder straff gespannte Seile, beides jedoch nur bei szenischen Aufbauten, die von unterwiesenen Personen benutzt werden.“
Um auch für kleine Kinder die wirksame Absturzsicherung zu gewährleisten, muss die Verkleidung eines Geländers bestimmten Anforderungen gerecht werden, beispielsweise darf der lichte Abstand von vertikalen Füllstäben normalerweise höchstens 120 mm betragen. Dass bei Kindern in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht eingewiesen sind versteht sich dabei von selbst. Das gleiche gilt bei Publikumstribünen.
Die Geländerhöhe hat 1,0 m über Bühnenboden zu betragen, ab 12 m Absturzhöhe 1,1 m. Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sind zu beachten.
Elektrische Gefährdungen:
Durch fehlerbehaftete elektrische Anlage/ Betriebsmittel, die auf dem Podest betrieben wird/werden, können die leitfähigen Teile des Podestes unter berührungsgefährlicher Spannung stehen.
Elektrisch leitfähige Teile des Podestes sind in den Schutzpotenzialausgleich einzubeziehen.
Brandverhalten, Belastbarkeit, etc.:
Darüber hinaus sind je nach Einsatzart und -ort viele weitere Normen und Regeln zu beachten, die hier nicht umfassend aufgeführt werden können.
Anmerkungen:
Bühnen- und Podestbauten sind immer in der Gesamtheit zu sehen, also nicht nur die einzelne Podestplatte.
Der globalisierte Markt bedingt, dass Podeste angeboten werden – auch hier auf dieser Webseite – die nach ausländischen Normen geprüft oder wie z.B. bei amerikanischen Herstellern der Fall, nach ganz anderen Vorgaben der Produkthaftung in Verkehr gebracht werden.
Alle diese Angaben sind ohne jegliche Gewähr auf Inhalt und Vollständigkeit zu verstehen.